Nebenklage

Nebenklage
Ne|ben|kla|ge 〈f. 19; Rechtsw.〉 Klage des Geschädigten im Anschluss an die öffentl. Klage der Staatsanwaltschaft

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Ne|ben|kla|ge, die (Rechtsspr.):
Klage, mit der sich jmd. (als Betroffener) dem öffentlichen, durch den Staatsanwalt eingeleiteten Strafverfahren anschließt.

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Nebenklage,
 
im Strafprozessrecht der Anschluss einer bestimmten berechtigten Person an die von der Staatsanwaltschaft erhobene öffentliche Klage (Anklage; §§ 395 ff. StPO). Nach der Neuregelung der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. 12. 1986 steht die Befugnis zur Nebenklage besonders den Personen zu, die durch einen Mord- oder Tötungsversuch oder durch Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit, durch Beleidigungs- oder durch Körperverletzungsdelikte verletzt wurden, ferner nahen Angehörigen eines Getöteten. Zu den besonders wichtigen Rechten eines Nebenklägers gehören sein Recht, Beweisanträge zu stellen, und die Befugnis zur selbstständigen Einlegung von Rechtsmitteln. Dem Nebenkläger ist gegebenenfalls Prozesskostenhilfe zu gewähren. Im Übrigen sind die ihm entstandenen notwendigen Auslagen (z. B. Kosten eines Rechtsanwalts) dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer die Nebenklage betreffenden Tat verurteilt wird (§ 472 StPO). Die Nebenklage dient der Genugtuung des Verletzten und seiner Kontrolle der Staatsanwaltschaft. Von der Nebenklage sind der Adhäsionsprozess und die Privatklage zu unterscheiden. - In Österreich und in der Schweiz ist die Nebenklage nicht vorgesehen.
 

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Ne|ben|kla|ge, die (Rechtsspr.): Klage, mit der sich jmd. (als Betroffener) dem öffentlichen, durch den Staatsanwalt eingeleiteten Strafverfahren anschließt.

Universal-Lexikon. 2012.

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